AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Beschaffenheitsvereinbarungen Nachfolgend werden die vertrags- und auftragsgemäßen Ausführungs- und Materialqualitäten sowie Standards für die von uns abgeschlossenen Verträge und Leistungen definiert.

Technische Definitionen

Nicht festgelegte Standards bestimmt der Auftragnehmer, sofern im mVertragstext oder anderweitig schriftlich nicht Anderes bestimmt ist. Insbesondere unverbindlich Normungen und Regelungen, die von Dritten zu den jeweiligen Vertragsgegenständen erlassen wurden, werden ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dies wurde schriftlich anders vereinbart. Insbesondere DIN oder EN Vorschriften, oder andere nationale oder internationale Normen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für sogenannte anerkannte Regel der Technik oder des Handwerks. Maßgebend sind allein alle schriftlich niedergelegten Vertragsvereinbarungen und in Ermangelung von Detailfestlegungen im Vertrag der Standard des Auftragsnehmers. Alle technischen Details obliegen der Entscheidung des Auftragsnehmers, sollte hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sein. Insofern ist der Auftragnehmer ermächtigt die seiner Meinung nach sinnvollste Lösung oder Detailfestlegung durchzuführen, wenn im Vertrag keine Regelung enthalten ist. Die unseren Ausstellungen vorhandenen Muster sind in Ermangelung von vertraglichen Festlegungen Orientierungsmaßstab für die Ausführung (technische Änderungen vorbehalten). Technische Wünsche hat der Auftraggeber im Detail bei Auftragserteilung – im Zweifel unter Vorlage einer Zeichnung oder von Mustern – rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung mitzuteilen. In Ermangelung detaillierter Konstruktionsvorschriften durch den Auftraggeber obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Auftragsnehmer. Nachträgliche Änderungswünsche müssen vom Auftragnehmer nicht akzeptiert werden. Erklärt er sich zur nachträglichen Änderung bereit, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Zur Streitvermeidung ist der Auftraggeber verpflichtet vor Beginn solcher Änderungsarbeiten das vereinbarte Entgelt für den Auftrag sowie die Änderungskosten im Voraus zu bezahlen.

Holzqualität

Bei Massivholz sind Trockenrisse und Verwerfungen vertragsgemäß. Holz reagiert als natürlicher Werkstoff auf das es umgebende Klima und nimmt Feuchtigkeit, bzw. gibt sie wieder ab je nach Klimabedingungen. Feuchteres Holz ist in der Dimension (Stärke, Breite, Länge) größer, trocknetes Holz wird kleiner im Volumen. Aufgrund der gewachsenen unregelmäßigen natürlichen Strukturen der unterschiedlichen Holzarten sind Schwinden und Quellen der Holzteile und der verschiedenen Holzarten unregelmäßig. Daher kann es zu Trockenrissen und Verwerfungen kommen. Krümmungen und Verdrehungen sind ebenfalls zulässig. Auch Risse an Verschraubungen und anderen Befestigungen sind bei vielen Hölzern und Konstruktionen nicht vermeidbar. Vorbohrungen, sofern sie überhaupt technisch durchführbar sind, sind aufgrund der höheren Kosten nicht vertraglich vereinbart. Auch Risse durch direkte Verschraubung sind vertragsgerechte und mangelfreie Leistung. Insbesondere bei allen nicht getrockneten Hölzer (aber auch bei diesen) oder bei imprägnierten Hölzern ist nach der Auslieferung und gegebenenfalls auch der Weiterverarbeitung ein Quellen oder Schwinden möglich. Damit verbunden können Fugenbildung, Verdrehung und Rissbildung sein.

Bei Massivholz, das nicht ausdrücklich als geschliffen bezeichnet wird, also auch bei gehobelter oder verarbeiteter Ware ist keine geschliffene Qualität geschuldet. Daher sind auch dort – trotz Hobelung – oft rauhe Stellen unvermeidbar und ggf. nur durch auftraggeberseitigen Schliff zu beseitigen. Insbesondere bei Ästen und entgegen der Bearbeitungsrichtung gelegenen Holzfasern ist dieses normal und können Ausfaserungen und Rauhigkeit auftreten. Auch können Äste oft Trockenrisse und Aufbrechungen aufweisen. Dies ist kein Mangel, sondern holztypisch. Dies gilt sowohl im Innenbereich (Massivholzdielen, Hobeldielen, Profilbretter, Bretter, usw.) als auch im Außerbereich, sofern in der individuellen Produktbeschreibung, die zum Vertragsinhalt gemacht wurde, nichts Anderes vereinbart ist (Holz im Garten, Zäune, Carports, Pergolen etc.) Maserungsverläufe, Äste (in Anzahl und Größe unbeschränkt), Markröhren (in Längsrichtung des Stammes gelegene, mit schwammartigem Gewebe gefüllte, deutlich farblich abgesetzte Ader), falscher Braunkern, verlassene Wurmlöcher (insbesondere bei Tropenhölzern), Verfärbungen, bunte Farbgebung und Harzaustritte (auch nachträglich), farblich abgesetzte Einlagen und Splithaltigkeit sind als holztypische Merkmale ausdrücklich zulässig. Eine andere Qualität ist vertraglich nicht vereinbart, es sei denn, dies ist schriftlich im Einzelfall festgelegt.

Bei imprägnierten, die z.B. mittels Salzen imprägniert werden, oft z.B. kesseldruckimprägnierte Hölzer, können sogenannte Salzausblühungen vorkommen, d.h. flächige teils erhabenen Farbirritationen, oft weiß, gelb, grün, und sind als normale Folge der Imprägnierung vertragsgemäß.

Durch Bewitterung von Hölzern können Inhaltsstoffe der jeweiligen Hölzer ausgeschwemmt werden und als farbliche Ausflüsse auch anliegende Bauteile verschmutzen (Sockeln, Mauer, Pfeiler, Boden). Insbesondere aber nicht nur Lärche, Teak und Meranti haben diese Eigenschaft. Auch können deckende, offenporige Anstriche durch solche austretende Inhaltsstoffe in ihrer Farbwirkung beeinträchtigt sein oder später werden.

In unseren Gartenholzprodukten (Zäune, Carports, Pergolen, Fliesen, etc.) sind entweder als Handelsware oder als preiswerte Qualität den Folgen rationaler Fabrikproduktion unterworfen oder als Sonderanfertigung in Handarbeit oder handgeführter Maschinenarbeit erstellt. Diese Produkte sind für den Gartenbereich gefertigt und haben keine Möbelqualität. Es handelt sich um rustikale Holzkonstruktionen. Insbesondere dürfen unterschiedliche Färbungen, abweichende Lattenköpfe (Rundungen werden per Hand ausgeführt), nicht perfekte Leimfugen, etc. also alle Folgen der Handbearbeitung vorkommen und sind in dieser Form vertragsgemäß.

Insbesondere bei Kiefer, Fichte, Lärche und Douglasie, aber auch bei anderen Holzarten, kann es zu Bläuepilzen mit färbender Wirkung gekommen sein. Diese sind als nicht holzzerstörend vertraglich zulässig. Auch können Stockflecken und lagerungsbedingter oberflächlicher Schimmelbefall vorkommen, der auch zu Verfärbungen führen kann, dies ist ebenfalls zulässig.

Bei maßgefertigten Zaunanlagen können die Abstände der Latten zum Pfosten unterschiedlich sein. Dies ist die Folge der Rasterabhängigen Montage und vertragsgemäß. Schrauben werden verzinkt verwendet. Auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kann gegen Aufpreis Edelstahlverschraubung erfolgen. Die Schraublöcher werden nicht ausgekittet sondern bleiben offen. Auf Wunsch kann dies gegen Aufpreis zusätzlich vereinbart werden. Für Fugungen und Abstände von Holzbauteilen im Außenbereich gelten erhöhte Toleranzen. Alle Maßangaben sind nicht im Millimeterbereich verbindlich. Die Schrauben dürfen unterschiedliche tief versenkt sein, dies ist Folge der Handarbeit. Holz im Innenbereich

Es ist darauf zu achten, dass die Klimabedingungen im Innenbereich den Bedürfnissen von Holz entsprechend eingehalten werden. Dieses ist auch für das menschliche Wohlempfinden gut. Es ist – auch in der Heizperiode – darauf zu achten, dass die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 50 und 60% gehalten wird bei einer Raumtemperatur zwischen 20 und 22°C. Bei Unterschreitung der genannten Werte oder starker Überwärmung kann dies zu Verzug (z.B. Massivholzplatten an Heizkörpern) und Fugenbildung führen (Parkett, Massivdielen, Fertigparkett, Laminat). Dies wird durch das Schwinden des Holzes Aufgrund von Austrocknung verursacht und ist Folge naturgesetzlicher Vorgänge. Dies stellt keinen Mangel dar sondern die Zulässigkeit derartiger Holzreaktionen wird ausdrücklich als vertragsgemäß vereinbart.

Zur Temperaturanpassung müssen verpackte Holzprodukte (Paneele, Profilbretter, Fertigparkett, Parkett, Massivholz, Dielen, Laminat, Kork, etc.) in der ungeöffneten Verpackung 48 Stunden im Raum der geplanten Verarbeitung gelagert werden, bevor sie geöffnet werden dürfen. Geöffnete Verpackungen müssen am gleichen Tag verarbeitet werden. Einzelne Teile (Dielen etc.) dürfen nicht lose umherliegen, da sie sich sonst verziehen können.

Bei Verwendung von Holzfußboden auf Fußbodenheizung wird jedwede Gewährleistung abgelehnt, es sei denn die ist Vertragsbestandteil. Die Verlegung erfolgt somit ausschließlich auf Wunsch und Gefahr des Bestellers. Ist anderes vereinbart und die Eignung des Holfußbodens für die jeweilige Fußbodenheizung gegeben (nur Warmwasserfußbodenheizung, nur bei Empfehlung und Freigabe des Herstellers, nicht bei den Holzarten Buche, Rotbuche, Weißbuche, Ahorn) und Vertragsbestandteil aufgrund schriftlicher Vereinbarung, so ist eine Fugenbildung zwischen den Holzteilen (Fertigparkett, Massivholzdielen, Laminat etc.) aufgrund der Besonderheiten des Klimas bei Fußbodenheizung vertragsgemäß und praktisch unvermeidbar.

Bei Holzböden sind leichte Fugen, insbesondere im Kopfkantenbereich, aber nicht nur dort, sowie zwischen Fußleisten und Wand bzw. Leisten und Bodenfläche aufgrund der oft unebenen Wände und Böden vertragsgemäß.

Holzbauteile (Fertigparkett, Dielen, Laminat etc.) sind in der Regel gerade zugeschnitten. Eine Anpassung an schiefe, unebene eventuell wellige Wand- und Bodenflächen ist nicht vertraglich geschuldet. Hieraus resultierende Zwischenräumer zwischen solchen Flächen und den Holzbauteilen sind vertragsgemäß. Das heißt, dass sich etwa bei der Verlegung eines Holzbodens die Unebenheit des Bodens auf der erstellten Holzfläche entweder entsprechend durch Überstände oder in anderer Weise übersetzt oder die gerade eventuell schwimmend verlegte Fläche Hohlräume bildet und bei Betreten der Fläche nach unten sacken kann. hierdurch können sich auch Fugen und Nutöffnungen bilden. Dies gilt als vertragsgemäße Leistung. Anderenfalls sollte der Auftragsgeber die vorhandenen Boden – oder Wandflächen ausgleichen lassen. Wird ein sogenannter Bodenausgleich im Falle eines Auftrages, der auch die Verlegung einer schwimmenden Fußbodenfläche durch den Auftragsnehmer vorsieht, beauftragt, so handelt es sich hierbei nicht um eine gewissenhafte Restaurierung oder Sanierung des Bodens sondern nur um die allernötigsten Maßnahmen zur Verringerung von groben Unterschieden. Somit ist hierbei nach Durchführung dieser Maßnahmen kein gerader, fester und ebener Boden geschuldet, sondern lediglich die Verbesserung der ansonsten schlechten Bedingungen für eine Bodenverlegung. Dem Auftragsgeber wird empfohlen, eine Estrichlegerfirma oder ein anderes auf Restaurierung und Sanierung von ungeeigneten Böden mit den entsprechenden Kosten zu beauftragen. unterläßt er dies und wählt statt dessen die im Verhältnis kostengünstige Bodenausgleichsvariante durch den Auftragsnehmer so ist vertraglich kein Anspruch auf einen geraden, festen und ebenen kurz einen sanierten Boden gegeben oder vereinbart. Insoweit ist auch nach Bodenverlegung ein vereinzeltes Nachsacken der Bodenfläche und damit verbundener Erscheinungen unvermeidbar. Vorher schwingende Balken und Untergründe behalten diese Merkmale und übertragen dies auf die neu erstellten Bodenbelagsflächen. Dies ist vertragsgemäß.

Bei schwimmender Verlegung von Fußboden sind nachsackende Stellen aufgrund von Bodenunebenheiten nur auszugleichen, wenn dies ausdrücklich vereinbart und beauftragt wurde. Solche nachsackenden Teilflächen sind vertragsgemäß. Auch bei festen, ebenen und geraden Flächen läßt sich aufgrund des Charakters von schwimmend verlegten Holzflächen ein Nachsacken von Teilflächen aufgrund von Holzarbeiten nicht vermeiden. Dieses ist vertragsgemäß.

Angebote über Fußbodenverlegung enthalten nicht den Ausgleich ebener Flächen ohne dass dies ausdrücklich schriftlich ausgewiesen ist.

Farbbehandlung im Außenbereich

Wir empfehlen im Außenbereich die Verwendung von offenporigen, d.h. den Wasseraustausch des Holzes nicht verhindernde Anstriche, die wir auf den von uns gefertigten Holzprodukten auch selber verwenden, wenn dies der Auftrag umfaßt. Die Farbwirkung ist in der Regel matt. Beinhaltet der Auftrag eine Farbbehandlung, so ist zu bedenken, dass dieser in aller Regel per Hand mittels Pinsel oder Rolle durchgeführt wird. Auch ist wegen des kostenintensiven Mehraufwandes vertraglich nicht geschuldet, die Hölzer in diesem Falle zuvor vollständig zu schleifen. Somit ist eine unterschiedliche Farbwirkung nicht immer vermeidbar. Die Farbwirkung kann daher bei Rauhstellen, Ästen, etc unterschiedlich sein. Auch können Farbtropfen (Nasen) auftreten. Auch durch Holzstrukturunterschiede und in Abhängigkeit der klimatischen Bedingungen nimmt Holz die Farbpigmente unterschiedlich auf. Vorgelegte Muster sind aus diesem Grund zu Ihrer Orientierung gewissenhaft gefertigt, aber nicht verbindlich. Sie geben die Farbwirkung in Ton und Glanzgrad nur ungefähr wieder. Die Farbanstriche sind als Vorbehandlung anzusehen (auch bei mehrfacher Farbbehandlung). Der erforderliche Endanstrich obliegt dem Auftraggeber und ist nicht Bestandteil des Vertrages.

Montagen und Verarbeitung

Übernimmt der Auftragsnehmer auch die Montage ausdrücklich als eigene Pflicht durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung so gelten folgende Vereinbarungen: 1. das Material ist vollständig bei Lieferung und vor Beginn der Verarbeitung zu bezahlen, ist nichts anderes vereinbart, ist in bar zu Zahlen. Die Montage und Verarbeitung ist vertraglich erst nach Zahlungseingang für das Material geschuldet und fällig. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Verarbeitungsbeginn vor vollständiger Bezahlung des Materials.

Übernimmt der Auftragnehmer die Montage von Carporten, Zäunen, Pergolen, Spielgeräten, Holzterrassen oder anderen Konstruktionen im Außenbereich und erfolgt hierauf keine Zahlung durch den Auftraggeber, so dass der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist, darf der Auftragnehmer die die montierten Holzteile wieder entfernen. ,Hierin ist ausdrücklich nicht der Rücktritt vom Vertrag zu sehen, sondern diese Maßnahme dient lediglich der Sicherung der Vollstreckbarkeit und Verwertung der erworbenen auch ggf. noch nicht gerichtlich festgestellten Ansprüche. ,Der Auftragnehmer erteilt schon jetzt ausdrücklich und unwiderruflich dem Auftragnehmer die Genehmigung, das Grundstück des Auftraggebers zum Zwecke der Demontage zu betreten, ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Grundstücks oder nicht genehmigungserteilungsbefugt für das Grundstück, auf dem die Montage stattgefunden hat, so verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt bei Auftragserteilung den Eigentümer des Grundstücks oder demjenigen, der die Befugnis für diese Genehmigung hat, hierüber zu informieren und diese Genehmigung zum Betreten und zur Demontage im Falle des Zahlungsverzuges einzuholen. Der Auftraggeber erklärt hierdurch mit seiner Vertragsunterschrift, dass er den Auftragnehmer im Falle der Verfügungsberechtigte würde die Genehmigung verweigern, diesen Umstand unverzüglich nach Vertragsabschluß mitteilt. Der Auftragnehmer darf also im Falle des Schweigens des Auftraggebers von der erteilten Drittgenehmigung ausgehen.

Durch die Demontage des Bauteils oder der montierten Materialien wegen Zahlungsverzuges des Auftragsgebers wird nicht – auch nicht konkludent – der Rücktritt erklärt. Die Demontage erfolgt lediglich zum zwecke der Verwertung. Die Geltendmachung der Rechte des Auftragsnehmers erfolgt ausdrücklich. Lieferung und Leistung erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. ist der Auftragsgeber Wiederverkäufer oder Dienstleister/Beauftragter einer dritten Person, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dieser Person das Vorbehaltseigentum, das bis zur vollständigen Zahlung der Forderung des Auftragnehmers besteht, dem Dritten bekannt zu geben, um einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Der Auftraggeber/Käufer erklärt ausdrücklich mit seiner Unterschrift, dass er den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt innerhalb von 24 Stunden bekanntgeben wird.

Sind mit der Montage Grabungen – etwa für Fundamente – verbunden, so gehört die Entsorgung abzubauenden Altbestandes sowie die Entsorgung des Bodenaushubs nicht zum Vertragsgegenstand. Wünscht der Auftraggeber die Entsorgung dieser Bauteile, so wird das übliche Entgelt berechnet.

Beinhaltet der Auftrag die Montage gekaufter Teile an vorhandene Bausubstanz (Pfeiler, Sockel, Mauer, etc.), so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die dauerhafte Eignung und Haltbarkeit dieser Teile. Der Auftraggeber übernimmt selbst die Haftung hierfür.

Bestellte Mengen werden auf Verpackungseinheiten aufgerundet. Rückgaben sind nur nach schriftlicher Zusicherung oder besonderer Vereinbarung möglich. Hat der Auftragnehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen ein Aufmaß erstellt, so haftet er nicht für anfallende Übermengen.

Bei Produkten, die aus mehrteiligen Konstruktionen bestehen, gelten die jeweiligen Bearbeitungshinweise nur für diejenigen Bauteile, für die sie erstellt wurden. Sollte ein zur Verarbeitung gedachtes Holzteil/Produkt mangelhaft sein, so ist – in jedem Falle bei äußerlich erkennbaren Mängeln – von der Weiterverarbeitung oder Montage abzusehen und vor der Verarbeitung zu reklamieren, um eine Nachlieferung/Nachbesserung zu ermöglichen. Wird ein erkennbar mangelhaftes Bauteil dennoch verarbeitet – der Käufer haftet auch für seine Beauftragten – verliert der Auftraggeber alle Ansprüche, die über die Nachlieferung hinausgehen. Vermittelt der Verkäufer dem Käufer eine dritte Firma für eine Weiterverarbeitung oder Montage, so ist der Auftrag diesbezüglich an die vermittelte Firma direkt zu erteilen. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für die Dienstleistung dieser vermittelten Firma. Diese vermittelten Firmen sind nicht berechtigt, für den Verkäufer zu handeln oder Verpflichtungen für den Verkäufer zu begründen.